I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war alleinige Geschäftsführerin einer GmbH, über deren Vermögen am 1. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Lohnsteuer für die Monate Oktober 2001 bis März 2002 wurde zwar angemeldet, jedoch nicht entrichtet. Aufgrund der Steuerrückstände nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 34 Abs. 1 AO als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Das Einspruchsverfahren führte zu einer Beschränkung der Haftung auf den Monat Februar 2002.
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