I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb für die Versorgung ihrer Produktionsstätten mit Prozessdampf und Strom im Jahr 1999 an verschiedenen Standorten Sammelschienenkraftwerke. In den Kesseln dieser Kraftwerke wurde durch Verbrennen von Erdgas Dampf erzeugt, der zum Antrieb von Turbinen zur Stromerzeugung und als Prozessdampf genutzt wurde. Aus einigen Kesseln wurde der erzeugte Dampf unmittelbar in das Rohrsystem für Prozessdampf eingespeist, ohne dass er zuvor eine Turbine zur Stromerzeugung durchlaufen hatte. Antragsgemäß wurde der Klägerin für das im Jahr 1999 in ihren Kraftwerken verwendete Erdgas eine Vergütung in Höhe des in §
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