BFH - Beschluss vom 28.08.2007
VII B 357/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 113
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2498/05

BFH - Beschluss vom 28.08.2007 (VII B 357/06) - DRsp Nr. 2007/21453

BFH, Beschluss vom 28.08.2007 - Aktenzeichen VII B 357/06

DRsp Nr. 2007/21453

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb für die Versorgung ihrer Produktionsstätten mit Prozessdampf und Strom im Jahr 1999 an verschiedenen Standorten Sammelschienenkraftwerke. In den Kesseln dieser Kraftwerke wurde durch Verbrennen von Erdgas Dampf erzeugt, der zum Antrieb von Turbinen zur Stromerzeugung und als Prozessdampf genutzt wurde. Aus einigen Kesseln wurde der erzeugte Dampf unmittelbar in das Rohrsystem für Prozessdampf eingespeist, ohne dass er zuvor eine Turbine zur Stromerzeugung durchlaufen hatte. Antragsgemäß wurde der Klägerin für das im Jahr 1999 in ihren Kraftwerken verwendete Erdgas eine Vergütung in Höhe des in § 25 Abs. 3 Nr. 4.1 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I, 378) festgelegten Betrages gewährt. Aufgrund der Ergebnisse einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit Bescheid vom 3. Dezember 2002 die nach § 25 Abs. 3 Nr. 4.1 MinöStG 1993 gewährte Vergütung zurück, soweit sie für Erdgas gewährt worden war, das zur Erzeugung von unmittelbar genutztem Prozessdampf verwendet worden ist, und gewährte stattdessen insoweit eine Vergütung nach § 25 Abs. 3 Nr. 4.2 MinöStG 1993.