I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) ist Rechtsnachfolger seines Vaters, der vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen einen durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) erlassenen Bescheid über Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer erhoben hatte. Der Vater ist im Verlauf des Klageverfahrens verstorben. Der Senat entnimmt dem Schreiben des Antragstellers vom 3. Juni 2008 im Wege der Auslegung, dass er Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) im Urteil des FG vom 10. April 2008, durch das die Klage abgewiesen worden ist, begehrt.
II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.
1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. z.B. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 39, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).
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