I. Der Beschwerdeführer wurde durch das Finanzgericht (FG) mit ihm am 8. März 2008 zugestellter Verfügung vom 6. März 2008 zu dem auf den 9. April 2008 anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung als Zeuge geladen. Mit einem dem FG am 7. April 2008 zugegangenen Schreiben vom 4. April 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, wegen einer dringend gebotenen Auslandsreise den Zeugentermin nicht einhalten zu können.
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