BFH - Beschluss vom 28.08.2008
VII B 233/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1991
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 8 K 860/06 AO - 11.10.2007,

BFH - Beschluss vom 28.08.2008 (VII B 233/07) - DRsp Nr. 2008/19402

BFH, Beschluss vom 28.08.2008 - Aktenzeichen VII B 233/07

DRsp Nr. 2008/19402

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt seit 2003 ein gewerbliches Unternehmen. In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen August 2003 bis August 2004 wies sie einen Vorsteuerüberhang von insgesamt ... EUR aus. Aufgrund des Ergebnisses einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erkannte das damals zuständige Finanzamt die geltend gemachten Vorsteuerguthaben jedoch nicht an und erließ am 1. Oktober 2004 für diesen Zeitraum Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide über jeweils 0 EUR. Dabei vertrat es die Auffassung, dass die Klägerin eine gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfreie Vermittlung von gewerblichen Lottospielgemeinschaften betrieben habe, so dass insoweit ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht komme. Gegen die Vorauszahlungsbescheide legte die Klägerin Einsprüche ein, über die noch nicht entschieden worden ist. Nach einer Umstellung des Dienstleistungsangebots behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin ab September 2004 als umsatzsteuerpflichtig.