I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, die später liquidiert und im Handelsregister gelöscht worden ist. Eine Außenprüfung bei der GmbH ergab, dass mit der Umsatzsteuervoranmeldung für August 1996 und anschließend in der Umsatzsteuerjahreserklärung ein Betrag von ca. einer halben Mio. DM steuerpflichtige Tageseinnahmen als steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt worden waren. Wegen der daraus resultierenden Abgabenforderungen nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger in Haftung. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger im Wesentlichen ein Fehlverhalten des beauftragten Steuerberaters, für das er nicht einzustehen habe, geltend machte, blieben erfolglos.
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