BFH - Beschluß vom 28.09.2000
III B 37/00

BFH - Beschluß vom 28.09.2000 (III B 37/00) - DRsp Nr. 2001/1157

BFH, Beschluß vom 28.09.2000 - Aktenzeichen III B 37/00

DRsp Nr. 2001/1157

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist nicht zulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht dargelegt hat, weshalb die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschlüsse vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240; vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Die grundsätzliche Bedeutung muss nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Dies erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die Rechtsfrage. In der Beschwerdebegründung muss konkret ausgeführt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht nicht aus. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 14. März 2000 nicht.