BFH - Beschluß vom 28.09.2000
III B 52/99

BFH - Beschluß vom 28.09.2000 (III B 52/99) - DRsp Nr. 2000/10351

BFH, Beschluß vom 28.09.2000 - Aktenzeichen III B 52/99

DRsp Nr. 2000/10351

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen. Die Beschwerde macht die Zulassungsgründe der Divergenz, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend, bezeichnet diese Zulassungsgründe indessen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. August 1960 I B 148/59 U (BFHE 71, 585, BStBl III 1960, 468) rügt, macht sie schlüssig geltend, dass das Finanzgericht (FG) einen (abstrakten) Rechtssatz aufgestellt habe, der von einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweiche. Es kann indes offen bleiben, ob die von der Klägerin behauptete Divergenz gegeben ist, da das angefochtene Urteil hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Betriebstätte im Fördergebiet mehrfach begründet ist und jeder dieser Gründe für sich allein das Entscheidungsergebnis --das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage-- trägt.