BFH - Beschluss vom 28.09.2005
XI B 81/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 24/02

BFH - Beschluss vom 28.09.2005 (XI B 81/04) - DRsp Nr. 2005/19897

BFH, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen XI B 81/04

DRsp Nr. 2005/19897

Gründe:

I. Streitig ist die Einhaltung der Klagefrist. Unter dem Datum vom 11. Dezember 2001, einem Dienstag, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Einspruchsbescheide erlassen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat am 15. Januar 2002, ebenfalls ein Dienstag, Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, da die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Soweit der Kläger bezweifele, dass die Bescheide am 11. Dezember 2001 zur Post gegeben worden seien, hätte er Tatsachen vortragen müssen, die Zweifel an dem vom FA festgehaltenen Datum des Postausgangs hätten aufkommen lassen können. Das sei nicht geschehen; insbesondere habe er es unterlassen, den Briefumschlag aufzubewahren, aus dem ein späterer Postaufgabetag hätte erkannt werden können.

Mit der Beschwerde macht der Kläger in erster Linie geltend, dass das anzufechtende Urteil von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. August 1981 I R 140/78 (BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102) abweiche.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Kläger habe eine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des BFH nicht hinreichend schlüssig dargelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.