BFH - Beschluss vom 28.09.2006
IV B 18/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 89
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3584/00

BFH - Beschluss vom 28.09.2006 (IV B 18/05) - DRsp Nr. 2006/28229

BFH, Beschluss vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IV B 18/05

DRsp Nr. 2006/28229

Gründe:

I. Für die Streitjahre (1993 bis 1997) erklärte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als sog. EDV-Berater.

Im Jahre 1999 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beim Kläger eine Betriebsprüfung durch. Der Betriebsprüfer stufte die Tätigkeit des Klägers als gewerblich ein, da ein EDV-Berater keinen dem Ingenieur ähnlichen Beruf ausübe. Am 27. August 1999 erließ das FA daraufhin erstmalig Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre.

Den Einspruch, mit dem der Kläger auch seinen beruflichen Werdegang darlegte, wies das FA als unbegründet zurück.

Mit der nachfolgenden Klage machte der Kläger weiterhin geltend, seine Tätigkeit sei ingenieurähnlich; daher erziele er Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die nicht der Gewerbesteuer unterlägen. Im Rahmen der Klagebegründung beschrieb er u.a. die von ihm im Zeitraum Juli 1993 bis Dezember 1999 jeweils durchgeführten Projekte und deren Anforderungen.