BFH - Beschluss vom 28.09.2006
IV E 2/06

BFH - Beschluss vom 28.09.2006 (IV E 2/06) - DRsp Nr. 2006/27724

BFH, Beschluss vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IV E 2/06

DRsp Nr. 2006/27724

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) begehrt die Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Kostenschuldner Beschwerde gegen einen Beschluss des FG betreffend die Aussetzung der Vollziehung --AdV-- eingelegt. Die AdV wurde im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren beantragt, in dem sich der Kostenschuldner sowie B als Mitglieder einer ehemaligen Sozietät gegen den Feststellungsbescheid 1990 über Besteuerungsgrundlagen und Bescheid über Steuern der Personengesellschaften und Gemeinschaften in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2004 sowie gegen einen Abrechnungsbescheid zur Steuerrate 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (ebenfalls) vom 29. April 2004 gewendet hatten. Das FG hatte die Vollziehung des Abrechnungsbescheids teilweise ausgesetzt, im Übrigen aber den Aussetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Gegen seinen Beschluss hatte das FG die Beschwerde nur hinsichtlich des Abrechnungsbescheids zugelassen. Die gegen den Beschluss vom Kostenschuldner erhobene Beschwerde betraf gleichwohl den gesamten Streitgegenstand des Aussetzungsverfahrens, mit Ausnahme eines Betrages von 24 650 DM für die Gewerbesteuer 1990.