BFH - Beschluss vom 28.09.2006
V B 71/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4819/04

BFH - Beschluss vom 28.09.2006 (V B 71/05) - DRsp Nr. 2007/2466

BFH, Beschluss vom 28.09.2006 - Aktenzeichen V B 71/05

DRsp Nr. 2007/2466

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), beantragte mit Schreiben vom 8. Juni 2004 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Vollstreckungsaufschub für Steuerschulden in Höhe von ca. 31 000 EUR. Das FA lehnte den Antrag ab. Nach Vorlage weiterer Unterlagen gewährte das FA am 1. Juli 2004 für die damaligen Rückstände in Höhe von 31 477,65 EUR Vollstreckungsaufschub bis 6. August 2004 gegen Zahlung von jeweils 3 000 EUR zum 9. Juli und 2. August 2004 sowie gegen pünktliche Erfüllung der laufenden Zahlungsverpflichtungen. Die Klägerin zahlte nur die erste Rate zum 9. Juli 2004; die zum 10. Juli 2004 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2004 in Höhe von 5 441,74 EUR entrichtete sie nicht.

Den daraufhin gestellten Antrag der Klägerin auf "Erlass der offenen Umsatzsteuer, hilfsweise Stundung ... sowie Vollstreckungsaufschub" lehnte das FA ab.