I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte den Unterhaltsanspruch seiner nichtehelichen Tochter in der Vergangenheit nur teilweise erfüllt. Deshalb wandten sich 1999 deren Rechtsanwälte an ihn und machten einen Unterhaltsrückstand von fast 30 000 DM geltend. Aufgrund einer im Februar 2000 getroffenen außergerichtlichen Einigung zahlte der Kläger einen Betrag von 9 000 DM.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, die Unterhaltsnachzahlung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Die Klage hatte nur insoweit Erfolg, als ein Betrag von 92 DM für den Monat Januar 2000 nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen wurde. Den Abzug der Unterhaltsleistungen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG versagte das Finanzgericht (FG) wegen fehlender Zwangsläufigkeit der Unterhaltsnachzahlung.
Den vom Kläger daraufhin beantragten Abzug aus Billigkeitsgründen lehnte das FA ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus, die Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) lasse keinen Ermessensverstoß erkennen. Eine abweichende Steuerfestsetzung könne auch nicht aus persönlichen Billigkeitsgründen beansprucht werden. Die Revision ließ es nicht zu.
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