BFH - Beschluß vom 28.11.1986
III B 54/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 (nunmehr Abs. 7) ; ZugabeVO § 1 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 474
BStBl II 1987, 296
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 28.11.1986 (III B 54/85) - DRsp Nr. 1996/12429

BFH, Beschluß vom 28.11.1986 - Aktenzeichen III B 54/85

DRsp Nr. 1996/12429

»Zugaben i. S. der Zugabeverordnung sind keine Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Entsprechende (Werbe-)Aufwendungen sind daher auch ohne Beachtung der besonderen Aufzeichnungsvorschriften des § 4 Abs. 6 (nunmehr Abs. 7) EStG als Betriebsausgaben abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 (nunmehr Abs. 7) ; ZugabeVO § 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), ein Apotheker, hatte in den Streitjahren 1977 bis 1980 mit betrieblichen Mitteln Hauswandthermometer, Badethermometer, Kugelschreiber und Taschenkalender zum Preis von 1.055 DM (1977), 738 DM (1978), 865 DM (1979) und 2.224 DM (1980) erworben. Diese Gegenstände verteilte er aus Werbegründen jeweils überwiegend zur Weihnachtszeit an seine Kunden. Bedacht wurden nur solche Personen, die gerade bei ihm einkauften. Der Kläger verbuchte die Aufwendungen für die genannten Werbegegenstände auf den Konten 59 (Allgemeine Unkosten) und 58 (Zeitungen, Bücher, Reklame).

Im Anschluß an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, bei den an die Kunden des Klägers gegebenen Gegenständen habe es sich um typische Werbegeschenke gehandelt; die betreffenden Aufwendungen hätten daher einzeln und getrennt aufgezeichnet werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, lägen insoweit nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vor.