BFH - Beschluss vom 28.12.2006
VII B 285/05
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 104/04

BFH - Beschluss vom 28.12.2006 (VII B 285/05) - DRsp Nr. 2007/5146

BFH, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen VII B 285/05

DRsp Nr. 2007/5146

Gründe:

I. Am 26. August 2003 stellte eine mobile Kontrollgruppe des Zolls bei einer Kontrolle auf dem Betriebsgelände der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) fest, dass der Tank eines dort befindlichen Stromaggregats mit gekennzeichnetem Kraftstoff (Heizöl) befüllt war. Weiter wurden ein Heizöltank mit aufgesetztem Elektromotor, ca. 10 m Schlauch und eine Zapfpistole aufgefunden. Wegen des Bereithaltens von steuerbegünstigtem Heizöl als Kraftstoff setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gegen die Klägerin entsprechend dem Fassungsvermögen des Tanks des Stromaggregats und dem Inhalt des auf dem Gelände der Klägerin aufgefundenen Heizöltanks Mineralölsteuer für 2 065 l Kraftstoff in Höhe von 971,30 EUR fest. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Es urteilte, dass die Klägerin gekennzeichnetes Heizöl in der vom HZA zugrunde gelegten Menge verbotswidrig als Kraftstoff bereitgehalten und deshalb gemäß § 26 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) die darauf entfallende Mineralölsteuer zu entrichten habe.