BFH - Beschluß vom 29.01.1986
II R 5/86
Normen:
BFH-EntlastG i.d.F. des Gesetzes vom 4. Juli 1985 Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 499
BStBl II 1986, 301
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 29.01.1986 (II R 5/86) - DRsp Nr. 1996/10313

BFH, Beschluß vom 29.01.1986 - Aktenzeichen II R 5/86

DRsp Nr. 1996/10313

»Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung der Beschwerde beim BFH unmittelbar eingereicht wird. Die gilt auch dann, wenn das FG die Akten dem BFH bereits vorgelegt und den Rechtsmittelführer davon unterrichtet hat.«

Normenkette:

BFH-EntlastG i.d.F. des Gesetzes vom 4. Juli 1985 Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gegen das am 30. Oktober 1985 verkündete und am 12. Dezember 1985 zugestellte Urteil eingelegte Revision ist unzulässig. Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) findet die Revision gegen nach dem 16. Juli 1985 verkündete bzw. an Verkündungs Stelle zugestellte Entscheidungen (vgl. Art. 3 des Beschleunigungsgesetzes) -abgesehen von den Fällen des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO)- nur statt, wenn sie zugelassen ist.

Der Wertung der Revision als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, wie dies die Kläger mit dem an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schriftsatz vom 9. Januar 1986 begehren, steht -abgesehen davon, daß die Revision unmißverständlich als solche eingelegt wurde- entgegen, daß der genannte Schriftsatz, der die Beschwerdebegründung enthält, nicht an das Finanzgericht (FG) gerichtet wurde.