BFH - Beschluss vom 29.01.2003
I B 24/02

BFH - Beschluss vom 29.01.2003 (I B 24/02) - DRsp Nr. 2003/7977

BFH, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen I B 24/02

DRsp Nr. 2003/7977

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie erforderlich dargelegt.

1. Werden Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiierte Ausführungen dazu erforderlich,

- aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen,

- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049; vgl. dazu auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 70, m.w.N.).