BFH - Beschluss vom 29.01.2003
V B 230/02

BFH - Beschluss vom 29.01.2003 (V B 230/02) - DRsp Nr. 2003/5690

BFH, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen V B 230/02 - Aktenzeichen V S 18/02

DRsp Nr. 2003/5690

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hat unter der "Gesch.Nr. 15 K 7896/98 U" Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster eingelegt und zunächst beantragt, ihm sowohl für diese Beschwerde als auch für die spätere Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Der Schriftsatz vom 8. November 2002 ist an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtet und dort am 13. November 2002 eingegangen.

Die Urkundsbeamtin des 15. Senats des FG und die Geschäftsstelle des erkennenden Senats (Geschäftsstelle) gingen davon aus, dass der Schriftsatz das Urteil des FG vom 28. August 2002 15 K 4749/01 U wegen Umsatzsteuer 1991 betreffe. Dieses war dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2002 zugestellt worden.

Die Geschäftsstelle hat dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorschrift des § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingegangen sei. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.

II. 1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 FGO.