I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --A-KG (KG)-- unterhielt auf angemieteten Grundstücken, die im Miteigentum ihrer Kommanditistinnen stehen, bis zum Jahre 1990 einen Gewerbebetrieb. Im Anschluss hieran schloss die Klägerin in den Jahren 1990 bis 1996 Pacht- und Mietverträge über die Grundstücke. Angesichts der gewerblichen Prägung der Klägerin (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auch bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2000 bis 2002 (Streitjahre) vom Vorliegen eines Gewerbebetriebs i.S. von §
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