BFH - Beschluß vom 29.03.2000
VII B 145/99

BFH - Beschluß vom 29.03.2000 (VII B 145/99) - DRsp Nr. 2000/6487

BFH, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen VII B 145/99

DRsp Nr. 2000/6487

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Jahre 1982 als alleinige Geschäftsführerin einer GmbH wegen nicht entrichteter Umsatzsteuer und Vermögensteuer sowie eines Verspätungszuschlages durch Haftungsbescheid in Haftung genommen worden, dessen Rücknahme sie im Klageverfahren begehrt. Hilfsweise beantragt sie festzustellen, dass der Haftungsanspruch infolge Zahlungsverjährung erloschen ist.