BFH - Beschluss vom 29.03.2003
V S 1/03 (PKH)

BFH - Beschluss vom 29.03.2003 (V S 1/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2003/8415

BFH, Beschluss vom 29.03.2003 - Aktenzeichen V S 1/03 (PKH)

DRsp Nr. 2003/8415

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die vom Antragsteller persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wird abgelehnt, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

1. Die für die Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Erfolgsaussicht besteht nicht, wenn sich aus dem Antrag --auch bei Rücksicht auf die Schwierigkeit für einen nicht vertretenen, rechtsunkundigen Kläger-- keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355, und vom 6. Dezember 2000 V S 22/00, BFH/NV 2001, 629). So liegt es im Streitfall.