BFH - Beschluss vom 29.03.2006
I B 137/05
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4293/04

BFH - Beschluss vom 29.03.2006 (I B 137/05) - DRsp Nr. 2006/11913

BFH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen I B 137/05

DRsp Nr. 2006/11913

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer sog. Ansparabschreibung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, berücksichtigte in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 einen Sonderposten mit Rücklageanteil (Ansparabschreibung gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) in Höhe von 80 000 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte diesen Posten wegen fehlenden buchmäßigen Nachweises nicht an (die Klägerin hatte im Rücklagen- bzw. Aufwandskonto eine Sammelbuchung mit dem Text "Ansparabschreibung" erfasst; eine Aufstellung zu "Investitionen 2001 wg. geplantem Umbau" befand sich in den Arbeitspapieren der Klägerin, ein Hinweis in der Buchführung auf diese Aufstellung fehlte).

Im Klageverfahren legte die Klägerin einen geänderten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 vor, in dem der Posten "Sonderposten mit Rücklageanteil 80.000 DM" mit dem Zusatz "siehe Anlage" versehen war. Die Klage wurde vom Hessischen Finanzgericht --FG-- abgewiesen (Urteil vom 21. Juli 2005 4 K 4293/04).

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.