BFH - Beschluss vom 29.03.2006
I B 81/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1323/01

BFH - Beschluss vom 29.03.2006 (I B 81/05) - DRsp Nr. 2006/11911

BFH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen I B 81/05

DRsp Nr. 2006/11911

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer sog. Ansparabschreibung.

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, ist der ...bau. Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 13. September 1995 errichtet; sie hat ihre Tätigkeit am 25. September 1995 aufgenommen und für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet. Der zu 45 v.H. an der Klägerin beteiligte X erzielte in den Jahren 1991 bis 1993 im Rahmen einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (2 712 DM; 9 858 DM; 1 544 DM) und in den Jahren 1990 bis 1994 als Gemeinschafter einer Werbegemeinschaft für einen Sportverein Einkünfte aus Gewerbebetrieb (578 DM; 121 DM; ./. 25 DM; 2 DM; ./. 81 DM). Seit 1. April 1995 ist der Gesellschafter X als selbständiger Steuerberater tätig.

Für das Streitjahr 1997 ermittelte die Klägerin einen Jahresfehlbetrag von 92 145 DM unter Inanspruchnahme einer Rücklage i.S. des (§ Abs. des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m.) § Abs. des Einkommensteuergesetzes () --Ansparabschreibung für Existenzgründer-- in Höhe von 600 000 DM. In einer Aufstellung wurden die Investitionsvorhaben erläutert (zwei Wirtschaftsgüter mit einem "voraussichtlichen Investitionstermin 1999", vier Wirtschaftsgüter mit einem "voraussichtlichen Investitionstermin 2002").