BFH - Beschluss vom 29.03.2006
II R 13/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 63/99

BFH - Beschluss vom 29.03.2006 (II R 13/03) - DRsp Nr. 2006/18622

BFH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen II R 13/03

DRsp Nr. 2006/18622

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Erwägungen, die zur Unbegründetheit der Revision geführt haben, waren dem Gerichtsbescheid zu entnehmen. Die dem Gerichtsbescheid zugrunde liegende Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist bereits in dem veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 2005 II R 34/03 (BFHE 210, 463, BStBl II 2005, 797) vertreten worden.