BFH - Beschluss vom 29.03.2006
III B 133/05
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1755/04

BFH - Beschluss vom 29.03.2006 (III B 133/05) - DRsp Nr. 2006/16051

BFH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen III B 133/05

DRsp Nr. 2006/16051

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht ausreichend dargelegt.

Sie trägt vor, da ihr Sohn nicht in den Haushalt seines Vaters gewechselt sei, habe sie weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Der Sohn habe sich im streitigen Zeitraum tagsüber nach der Schule bei ihr aufgehalten. Sie habe ihn bis zum Abend verpflegt und seine Wäsche gewaschen. Bei seinem Vater habe er nur übernachtet. Wechsle ein Kind täglich zwischen zwei Haushalten, komme es für die Zuordnung zu einem Haushalt auf den Umfang der Betreuung an. Es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Wechsel der Schlafstelle --wie das Finanzgericht (FG) angenommen habe-- einem Haushaltswechsel gleichzusetzen sei. Das Kindergeld sei ihr und dem Vater jeweils hälftig zuzuerkennen.