BFH - Beschluss vom 29.03.2006
IX B 14/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 596/02

BFH - Beschluss vom 29.03.2006 (IX B 14/06) - DRsp Nr. 2006/11487

BFH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen IX B 14/06

DRsp Nr. 2006/11487

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls ist ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2.Alternative FGO) erforderlich. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH ab und enthält auch keinen offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.).

Im Übrigen kann mit der Rüge der unzutreffenden Tatsachenwürdigung und den in der Darstellung der eigenen Rechtsansicht liegenden Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).