BFH - Beschluss vom 29.03.2006
X B 159/05
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2365/04

BFH - Beschluss vom 29.03.2006 (X B 159/05) - DRsp Nr. 2006/11491

BFH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen X B 159/05

DRsp Nr. 2006/11491

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Macht der Beschwerdeführer --wie im Streitfall-- Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit der Begründung geltend, das Finanzgericht (FG) habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiierte Ausführungen zu folgenden Punkten erforderlich:

- aus welchen genau bezeichneten Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen;

- warum der Beschwerdeführer --jedenfalls wenn er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat;

- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und