I. Mit Beschluss vom 1. September 2006 X B 108/06 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 9. Mai 2006 11 K 3845/05 im Hinblick auf die Nichtbeachtung des Vertretungszwangs gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig verworfen. Anschließend setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom 8. November 2006 die Gerichtskosten mit 242 EUR an.
Dagegen haben die nicht i.S. von § 62a FGO vertretenen Kostenschuldner die Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eingelegt. Sie machen geltend, der Beschluss vom 1. September 2006 sei zu Unrecht ergangen. Sie hätten beim angerufenen Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Beschluss habe daher nicht ergehen dürfen.
II. 1. Die Erinnerung der Kostenschuldner ist zulässig, da für ihre Einlegung kein Vertretungszwang gilt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92).
2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
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