Die Beschwerde ist unzulässig.
Entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) ist die Beschwerde nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie erst am 5. Februar 1997 beim Finanzgericht (FG) eingegangen wäre. Lt. Eingangsstempel des FG ist sie nämlich in Gestalt eines Telefax bereits am 13. Januar 1997, und damit rechtzeitig, eingegangen.
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