BFH - Beschluss vom 29.04.2003
XI B 12/00

BFH - Beschluss vom 29.04.2003 (XI B 12/00) - DRsp Nr. 2003/11113

BFH, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen XI B 12/00 - Aktenzeichen XI B 13/00 - Aktenzeichen XI B 14/00

DRsp Nr. 2003/11113

Gründe:

I. Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hatten gegen die Urteile des Finanzgerichts vom ... Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom ... die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger, der Rechtsanwalt und zugleich Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist, beantragt die Festsetzung der Streitwerte für die Beschwerdeverfahren.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.