Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete Divergenz der Vorentscheidung zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise dargelegt worden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|