BFH - Beschluß vom 29.05.2001
VIII B 1/01

BFH - Beschluß vom 29.05.2001 (VIII B 1/01) - DRsp Nr. 2001/12326

BFH, Beschluß vom 29.05.2001 - Aktenzeichen VIII B 1/01

DRsp Nr. 2001/12326

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch Vertrag vom 30. Juli 1986 gegründet. Gegenstand der GbR war der Erwerb von Grundstücken und deren Vermietung an eine Betreibergesellschaft. Mit Vertrag vom selben Tag erwarb die GbR die Grundstücke und vermietete sie durch Vertrag vom 31. Juli 1986 an die K-GmbH zum Betrieb eines Kinderheims für eine Jahresmiete von ... DM. Gesellschafterbeschlüsse waren aufgrund eines Nachtrags zum Gesellschaftsvertrag vom 28. November 1989 ab 1. Dezember 1989 mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen zu treffen.

Im Jahr 1990 war zunächst sowohl an der GbR als auch an der K-GmbH eine Personengruppe beteiligt, die über jeweils 73 v.H. der Stimmrechte verfügte. Am 7. November 1990 übertrug eine zu dieser Personengruppe gehörende Gesellschafterin ihren Anteil an der K-GmbH von 13 v.H. auf einen neuen Gesellschafter. Dadurch verminderte sich der Anteil dieser Personengruppe an der K-GmbH auf 60 v.H.