BFH - Beschluß vom 29.05.2002
VII B 206/01

BFH - Beschluß vom 29.05.2002 (VII B 206/01) - DRsp Nr. 2002/10105

BFH, Beschluß vom 29.05.2002 - Aktenzeichen VII B 206/01

DRsp Nr. 2002/10105

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), mit dem das FA Grunderwerbsteuer in Höhe von 10 251 DM zurückfordert. Dieser Betrag war von den Klägern in Vollzug eines von ihnen beurkundeten Grundstückskaufvertrages an das FA überwiesen worden; der Vertrag ist jedoch durch anderweit beurkundeten Aufhebungsvertrag später, nachdem bereits die Grunderwerbsteuer von der Käuferin, der Firma X, bezahlt worden war, aufgehoben worden. Die Finanzkasse hatte daraufhin die Rücküberweisung der Grunderwerbsteuer an die Kläger veranlasst; die entsprechende Zahlung ist auf deren Konto am 17. August 1999 gutgeschrieben worden. Nachdem die Käuferin der Überweisung am 24. August 1999 gegenüber dem FA widersprochen hatte, forderte dieses den vorgenannten Betrag von den Klägern mit Bescheid vom 26. August 1999 zurück. In der deswegen ergangenen Einspruchsentscheidung vertrat es die Auffassung, die Kläger seien in dem Grundstückskaufvertrag nicht bevollmächtigt worden, die zurückgezahlte Grunderwerbsteuer entgegen zu nehmen; das FA sei bei der Überweisung nur versehentlich von einem abgestimmten Handeln der Kläger und der Käuferin ausgegangen.