BFH - Beschluß vom 29.05.2002
VII B 288/01

BFH - Beschluß vom 29.05.2002 (VII B 288/01) - DRsp Nr. 2002/10128

BFH, Beschluß vom 29.05.2002 - Aktenzeichen VII B 288/01

DRsp Nr. 2002/10128

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete im August 1997 Handtaschen zur Abfertigung zum freien Verkehr an, wobei sie als Ursprungsland Südkorea und als Versendungs-/Ausfuhrland China angab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) erhob dafür mit dem Bescheid vom ... die Einfuhrabgaben. Mit Steueränderungsbescheid vom ... erhob das HZA für die Handtaschen ... DM Antidumpingzoll nach, weil es auf Grund von Ermittlungen zu dem Ergebnis kam, dass China als Ursprungsland für die Handtaschen anzusehen sei. Die Handtaschen waren in China aus von dem koreanischen Lieferanten der Klägerin zur Verfügung gestellten, in Südkorea zugeschnittenen Leder- und Futterstoffen zusammengefügt worden. Einspruch und Klage blieben erfolglos.