I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 18. November 1999 ein bebautes Grundstück im Fördergebiet und führte an dem Gebäude umfangreiche Renovierungsarbeiten und Umbaumaßnahmen durch. Hierfür beantragte sie eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 1999 nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Investitionszulage ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für die Renovierungsarbeiten und Umbaumaßnahmen fest, da die Klägerin einen Umbau durchgeführt und kein neues Gebäude hergestellt habe. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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