BFH - Beschluss vom 29.05.2006
III B 159/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1884
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 341/2002

BFH - Beschluss vom 29.05.2006 (III B 159/05) - DRsp Nr. 2006/21087

BFH, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen III B 159/05

DRsp Nr. 2006/21087

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 18. November 1999 ein bebautes Grundstück im Fördergebiet und führte an dem Gebäude umfangreiche Renovierungsarbeiten und Umbaumaßnahmen durch. Hierfür beantragte sie eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 1999 nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Investitionszulage ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für die Renovierungsarbeiten und Umbaumaßnahmen fest, da die Klägerin einen Umbau durchgeführt und kein neues Gebäude hergestellt habe. Einspruch und Klage blieben erfolglos.