BFH - Beschluss vom 29.05.2006
IV S 6/06 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1827

BFH - Beschluss vom 29.05.2006 (IV S 6/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/21092

BFH, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen IV S 6/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/21092

Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) war im Streitjahr (1996) als Rechtsanwalt selbständig tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerschätzungsbescheid 1996 reichte er dem damals zuständigen Finanzamt N mit der Einkommensteuererklärung auch eine Gewinnermittlung ein, die einen Gewinn von 54 978,54 DM auswies. Darüber hinaus machte der Antragsteller geltend, er habe eine umfängliche juristische Bibliothek im Wert von 48 950 DM aus seiner Studienzeit in die Kanzlei eingebracht. Nachdem das Finanzamt N den Antragsteller erfolglos aufgefordert hatte, den Einlagewert und die Nutzungsdauer der Bücher nachzuweisen, erließ es einen Änderungsbescheid, dem ein auf 90 644,72 DM erhöhter Gewinn zu Grunde lag. Die Gewinnerhöhung beruhte auf einer Hinzurechnung der vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge und einer Kürzung der Betriebsausgaben um die auch als Sonderausgaben abgesetzten Versicherungsbeiträge; andererseits wurden die gezahlten Vorsteuerbeträge als Betriebsausgaben berücksichtigt. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die Mutter des Antragstellers wurden mangels Bedürftigkeit der Empfängerin nicht berücksichtigt.