BFH - Beschluss vom 29.05.2006
V B 159/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1892
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6024/02

BFH - Beschluss vom 29.05.2006 (V B 159/05) - DRsp Nr. 2006/22620

BFH, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen V B 159/05

DRsp Nr. 2006/22620

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --ein Rechtsanwalt-- war in den Streitjahren 1996 bis 1998 für das Landesamt ... tätig. Sein Aufgabenbereich war die anwaltliche Beratung des Landkreises in allen Fragen bei fachlichen Entscheidungen gemäß § 28 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen sowie bei gutachterlichen Stellungnahmen. Der Auftraggeber stellte ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit nach § 2 des Beratungsvertrages ein pauschales Honorar "monatlich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer"; er erhielt eine monatliche "Verdienstabrechnung", in der die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen war. Der Auftraggeber war berechtigt, das Honorar entsprechend der nicht erbrachten Beratertätigkeit angemessen zu mindern, wenn der Auftragnehmer seine Aufgaben nicht oder nicht in vollem Umfang wahrnahm.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) teilte nicht die Auffassung des Klägers, er sei nichtselbständig tätig gewesen; es beurteilte vielmehr die Zahlungen als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Klägers an den Landkreis und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.