Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Verschulden (§ 56 Abs. 1 FGO) versäumt hat, insbesondere, ob sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist mit der Übertragung der Begründungsschrift begonnnen hat (vgl. allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519). Die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Grund zur Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegt.
1. a) Die Frage, welche Grundsätze bei der Auswahl und dem Prüfungsturnus von Steuerpflichtigen gelten, die nicht Großbetriebe im Sinne der
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