Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde das Urteil des Finanzgerichts vom 8. Dezember 2006 am 22. Dezember 2006 zugestellt. Die Begründung der am 18. Januar 2007 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ging jedoch bislang nicht ein.
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