I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Verein, erstrebt den Erlass einer Bescheinigung über seine Gemeinnützigkeit. Seine darauf gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Der Kläger hat das Urteil des FG mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten und zudem für das Verfahren wegen der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Senat hat den Antrag auf PKH abgelehnt (Beschluss vom 13. März 2007 I S 11/06 (PKH)) und die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Daraufhin hat der Kläger in zwei Schriftsätzen verschiedene Einwendungen gegen die genannten Senatsbeschlüsse erhoben. Auf Nachfrage hat er mitgeteilt, dass dieser Vortrag jeweils als Anhörungsrüge zu verstehen sei.
Der Beklagte und Beschwerdegegner des Ausgangsverfahrens (das Finanzamt) hat zu den Anhörungsrügen nicht Stellung genommen.
II. 1. Die Verfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
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