Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- zumindest unbegründet.
1. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Es fehlen Ausführungen, aus denen sich in Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen ergibt, dass die von ihm aufgeworfene Frage der "Verfassungswidrigkeit des Einbeziehens des Wertzuwachses aus der Herstellung von Eigentumswohnungen in den nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.
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