Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil der Rechtsstreit weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufweist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsame bzw. zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage,
ob die fehlende Anrechnung des von einer Kapitalgesellschaft gezahlten Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer auf den die Beteiligung betreffenden Anteil des Solidaritätszuschlags des Gesellschafters zur Einkommensteuer das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt,
hat die Rechtsprechung bereits geklärt.
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