Die nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).
Nach § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO muss die Anhörungsrüge (u.a.) das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen darlegen. Erforderlich für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anhörungsrüge ist daher der schlüssige Vortrag, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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