BFH - Beschluss vom 29.05.2008
V B 160/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1544
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 265/02

BFH - Beschluss vom 29.05.2008 (V B 160/07) - DRsp Nr. 2008/13445

BFH, Beschluss vom 29.05.2008 - Aktenzeichen V B 160/07

DRsp Nr. 2008/13445

Gründe:

I. Streitig ist die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag beabsichtigte, ein Grundstück in G mit einem Verbrauchermarkt zu bebauen und zu vermieten.

Das Bauvorhaben wurde zunächst von einer KG betreut und abgewickelt. Die KG schloss im Jahr 1993 mit der Stadt G einen --den Bebauungsplan ersetzenden-- "Vorhabens- und Erschließungsplan", der Grundlage für den Abbruch des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes und den anschließenden Neubau geworden ist. Der Antrag auf einen Bauvorbescheid für den Neubau eines Verbrauchermarktes vom 26. Mai 1992 und die Abbruchgenehmigung vom 13. September 1993 sind an die KG gerichtet, die in beiden Bescheiden als "Bauherr" bezeichnet wird. Gleiches gilt für die endgültige Baugenehmigung vom 8. März 1994. Ein Hinweis auf die Klägerin als Vertretene (Begünstigte, usw.) ist den Bescheiden nicht zu entnehmen.

Die Abbrucharbeiten sind nach Darstellung der Klägerin bereits im Oktober 1993 durchgeführt worden. Bebaut wurde das Grundstück ab März 1994.

Nachdem die Eigentumsverhältnisse geklärt werden konnten, erwarb die Klägerin im März 1995 das Grundstück.