BFH - Beschluss vom 29.06.2006
III B 32/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1795
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4641/05

BFH - Beschluss vom 29.06.2006 (III B 32/06) - DRsp Nr. 2006/21690

BFH, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen III B 32/06

DRsp Nr. 2006/21690

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte im März 2004 rückwirkend für das Jahr 2003 Kindergeld für ihren im Jahr 1983 geborenen Sohn. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. Juni 2004 ab, da der Sohn Einkünfte und Bezüge von mehr als 7 188 EUR im Kalenderjahr 2002 gehabt habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung). Die Klägerin legte keinen Einspruch dagegen ein.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei daher verfassungskonform so auszulegen, dass auch Einkünfte des Kindes nur dann in den Jahresgrenzbetrag der Vorschrift einfließen, wenn sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.