BFH - Beschluss vom 29.06.2006
VI E 2/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1863

BFH - Beschluss vom 29.06.2006 (VI E 2/06) - DRsp Nr. 2006/21093

BFH, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen VI E 2/06

DRsp Nr. 2006/21093

Gründe:

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) kann nicht damit gehört werden, der Senat hätte ihm bei der Zurückweisung der Anhörungsrüge --ebenso wie im vorhergehenden Prozesskostenhilfeverfahren-- keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Denn mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, nämlich gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe oder ggf. gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert richten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2005 X E 1/05, BFHE 209, 422, BStBl II 2005, 646). Mit ihr kann dagegen nicht geltend gemacht werden, dass die der Kostenrechnung zugrunde liegende Gerichtsentscheidung fehlerhaft sei (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2005 VI E 1/05, BFH/NV 2006, 602, m.w.N.).