BFH - Beschluss vom 29.06.2006
VII B 119/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1865
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1672/05

BFH - Beschluss vom 29.06.2006 (VII B 119/06) - DRsp Nr. 2006/21695

BFH, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen VII B 119/06

DRsp Nr. 2006/21695

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Der angefochtene Auflagenbeschluss des Finanzgerichts (FG), mit welchem dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) aufgegeben worden ist, bis zum ... nachzuweisen, dass vor dem zuständigen Zivilgericht Klage auf Feststellung des Bestehens der zur Aufrechnung gestellten Forderung der Rückbürgen erhoben wurde, ist als Aufklärungsanordnung i.S. des § 128 Abs. 2 i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht beschwerdefähig. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. In Erfüllung seiner hieraus erwachsenden Prozessförderungspflicht kann er nach pflichtgemäßem Ermessen den Beteiligten gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGO eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Juni 1995 II B 64/95, BFH/NV 1996, 51). Eine solche Aufklärungsanordnung kann nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.