I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde mit Haftungsbescheid für die Abgabenverbindlichkeiten der S-GmbH in Anspruch genommen. Der als Wohnsitz-Finanzamt mit der Vollstreckung beauftragte Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) traf anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung beim Kläger und einer fruchtlosen Pfändung Feststellungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners. Die Angaben des Klägers waren unvollständig, und er leistete auch keine Unterschrift auf dem Vordruck.
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