BFH - Beschluss vom 29.06.2006
VII B 8/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1864
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2611/05

BFH - Beschluss vom 29.06.2006 (VII B 8/06) - DRsp Nr. 2006/22550

BFH, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen VII B 8/06

DRsp Nr. 2006/22550

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 ersuchte die Bundesanstalt für Arbeit - Landesarbeitsamt Bayern - den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--), eine nach Zurückweisung aller eingelegten Rechtsbehelfe vollstreckbare Forderung gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu vollstrecken. Pfändungsversuche des HZA blieben erfolglos.

Eine erste Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hob das HZA in dem dagegen geführten Klageverfahren wegen mangelhafter Ermessensausübung wieder auf. Die vom Kläger gleichwohl aufrechterhaltene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2005 als unzulässig abgewiesen. Am 2. Juni 2005 forderte das HZA den Kläger erneut zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) auf.