BFH - Beschluss vom 29.06.2006
VII R 50/04

BFH - Beschluss vom 29.06.2006 (VII R 50/04) - DRsp Nr. 2006/22631

BFH, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen VII R 50/04

DRsp Nr. 2006/22631

Gründe:

Mit Urteil vom 21. Juli 2004 4 K 4117/03 VBr hat das Finanzgericht (FG) auf die Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen des Beklagten und Revisionsklägers (Hauptzollamt --HZA--), mit denen das HZA für ein als "malt beer base" bezeichnetes Erzeugnis Branntweinsteuer erhoben hatte, aufgehoben. Über die vom HZA eingelegte Revision hat der beschließende Senat am 28. März 2006 mündlich verhandelt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mehrere Schriftsätze eingereicht und auf eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 7. Dezember 2004 verwiesen, mit der ein aus Bier und Limonade hergestelltes Mischgetränk in die Pos. 2206 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht worden ist. Zudem hat sie ausgeführt, dass das streitgegenständliche Erzeugnis, das in Frankreich, Schweden, Dänemark, Kanada und Finnland Verwendung findet, in beliebiger Menge direkt getrunken werden könne und ein normales Getränk sei. Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt die Klägerin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Der Antrag hat keinen Erfolg.